Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften

11.09.2019

15. Schulrechtsänderungsgesetz

Der VBE NRW begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz), da erforderliche Klarstellungen vorgenommen werden, die die Rechtsanwendung und den schulischen Alltag in einigen Bereichen erleichtern und auch notwendigen Anpassun-gen an geltende Rechtsordnungen folgen.

Im Vordergrund steht hierbei im Artikel 2 die Änderung des § 20 des LABG von 2009, die nun auch im Einzelfall den Lehramtserwerb an Grundschulen ermöglicht. Diese Änderungen zielen auf die Realität in den Schulen ab und eröffnen Lehrkräften, die zum Beispiel ohne das entsprechende Lehramt an den Grundschulen eingestellt worden sind, die Möglichkeit auf einen dauernden Einsatz in dieser Schulform als verbeamtete Lehrkraft. Allerdings muss aus Sicht des VBE dieser Schritt einhergehen mit der Beendigung der Ungerechtigkeit der unterschiedlichen Besoldung. Zudem sollte der nachträgliche Erwerb des Lehramts Gy/Ge (bzw. des Lehramts für die Sek II) auch Inhaberinnen und Inhabern anderer Lehrämter ermöglicht werden, wenn sie analog zur vorliegenden Regelung die erforderliche Tätigkeitszeit vorweisen und festgestellt wird, dass sie über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Wenn die originäre Ausbildung in den Lehrämtern in NRW ernst genommen wird und eine Durchlässigkeit ermöglicht wird, erschließt sich – gerade in Zeiten des Seiteneinstiegs – diese Regelung für ausgewählte Lehrämter nicht und lässt den An-schein einer Willkürregelung zu, die ausschließlich der Not gehorchend erdacht wurde.

Der VBE NRW nimmt zu einzelnen Änderungen wie folgt Stellung:

§ 25
Die Möglichkeit der dauerhaften Fortführung zur systematischen und kontinuierli-chen Erprobung von Versuchsschulen bewertet der VBE NRW positiv.

§ 34
Diese Ergänzung zur Wohnsitzannahme schafft eine Erleichterung für die Schul-verwaltung, da man grundsätzlich von einem Wohnsitz in NRW ausgehen darf und damit eine Schulpflicht in NRW besteht.
§ 52
Die Ergänzung um die vorliegende Ermächtigungsgrundlage ist wichtig, um künf-tig besondere Regelungen für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler treffen zu können, die die Aufnahme, die Unterrichtsorganisation, die Teilnahme am Regelunterricht, die Eingliederung in einen Bildungsgang und den Schulformwechsel betreffen.

§ 54
Zu begrüßen ist die Möglichkeit des Ausschlusses auch bei einer Eigengefährdung und nicht nur - wie bisher - bei einer Fremdgefährdung. Die Erweiterung auf allgemeine Schulveranstaltungen entspricht der bisherigen Auslegung und ist daher sinnvoll und folgerichtig.

§ 55
Mit der Erweiterung der wirtschaftlichen Betätigung um abschließbare Vorrichtungen zur Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen oder Unterrichtsmaterial wird scheinbar den Schulen eine Rechtssicherheit gegeben, um schon vorhandene Realitäten auch rechtlich abzubilden. Allerdings ist der VBE NRW prinzipiell der Meinung, dass dies den Aufgabenbereich des Schulträgers betrifft und den Schülerinnen und Schülern kostenlos zur Verfügung stehen sollte. Gerade der Ganztag macht dies in weiten Teilen unumgänglich. Dies ist ein Beispiel dafür, dass die Änderungen in der Schulrealität auch in der Schulbaugestaltung und der Schulplanung und -erweiterung endlich Niederschlag zu finden hat.

§ 69
Wir begrüßen die nun erfolgte gesetzliche Regelung zur Mandatsniederlegung durch den Lehrerrat. Damit dürfte es zukünftig wieder leichter möglich sein, Lehrkräfte für diese wichtige Aufgabe zu finden, da eine eigene Dispositionsbefugnis bezüglich der Weiterführung des Amtes besteht.

§ 72
Mit dieser Ergänzung zur Mitgliedschaft in der Schulpflegschaft wird eine Auslegungslücke geschlossen, dies ist sinnvoll für das rechtssichere Handeln im schulischen Alltag. Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Änderung das Engagement der Eltern stärkt oder vielleicht ein Hindernis für eine größere Meinungsvielfalt innerhalb der Elternschaft ist. Eine Bewertung dieser Änderung sollte nach angemessener Zeit vorgenommen werden.

§ 81
Sicherlich stellt dieser Punkt zur Bildung von Mehrklassen eine notwendige Änderung für das Schulträgerhandeln vor Ort dar. Allerdings sollte die Schulaufsicht im Blick haben, dass die Mehrklassenbildung nicht nur zum Nachteil anderer Schulen führen darf, sondern auch nicht zum Nachteil der betroffenen Schule zu führen hat. Insofern ist der Punkt der Einvernehmensherstellung mit der betroffenen Schulleitung äußerst genau und deutlich zu beachten.

§ 82
Die Änderung zur Fortführung von zweizügigen Sekundarschulen ist zu begrüßen. Allerdings sollte der Gesetzgeber endlich auch die Gründungsbedingungen für die Sekundarschule anpassen und eine zweizügige Gründung prinzipiell ermöglichen. Wir verweisen hier nochmals auf das Gutachten von Dr. Ernst Rösner aus dem Jahr 2014, auf dessen Grundlage der VBE NRW zehn Forderungen formuliert hat, um ein flächendeckendes Angebot aller Bildungsgänge der Sekundarstufe I zu sichern. Eine Problematik, die in vielen Regionen und Kommunen in NRW nach wie vor aktuell ist.

§ 88
Unabhängig von den vorliegenden Änderungen weist der VBE NRW darauf hin, dass die Trennung Dienst- und Fachaufsicht sich nicht bewährt hat und einer dringenden Nachbesserung bedarf.

§ 95
Diese Änderung zielt auf eine Rechtssicherheit für Lehrkräfte bei der Verwaltung treuhänderischer Gelder. In dieser Fragestellung ist jede Verbesserung zu begrüßen, allerdings fordern wir insgesamt eine weitergehende Klarstellung über das Führen von Schulkonten und die Zuständigkeit des Schulträgers. Aufgrund der finanziellen Situation vieler Schulträger werden Schulleiterinnen und Schulleiter immer häufiger dazu genötigt, selbst Konten für die Schule zu führen, obwohl dies in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Schulträgers gehört.

§ 103
Die positive Klarstellung zur Mitnahme von Berufserfahrung wird begrüßt. Zudem ist eine Begrenzung der Beurlaubung für eine Tätigkeit im Ersatzschuldienst nicht mehr auf 5 Jahre begrenzt, da die versorgungsrechtliche Notwendigkeit entfallen ist. Diese Neuregelung ist dennoch kritisch zu sehen. Die 5-Jahres-Grenze beinhaltete neben der nun entfallenen versorgungsrechtlichen Notwendigkeit ein Überdenken der in den Ersatzschuldienst wechselwilligen Lehrkräfte vor einem endgültigen Verlassen des staatlichen Schuldiensts. Die Übernahme von Planstelleninhabern in den Schulaufsichtsdienst stellt eine gute Erweiterung dar.

§§ 120/121/122
Die vorliegenden Änderungen sind vor allem der begrifflichen und rechtlichen Anpassung an die DSGVO geschuldet.

§ 126
Der VBE NRW begrüßt ausdrücklich die Klarstellung in Absatz 2 des § 126. Diese Klarstellung ist notwendig, um die Verletzung der Schulpflicht konsequent verfolgen zu können. Die Erweiterung im Absatz 1 ist im allgemeinen Interesse der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten ebenfalls begrüßenswert.

Stefan Behlau
Landesvorsitzender VBE NRW

Weitere Artikel im Bereich ""
15.08.2023
Stellungnahme des VBE NRW: Jetzt umsteuern und Weichen stellen für einen zeitgemäßen, attraktiven Arbeitsplatz Schule

Zum Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 18/4131), Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 22.08.2023

19.04.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Chancengleichheit jetzt!

Das Erfolgsmodell der Familiengrundschulzentren schnell und flächendeckend in NRW etablieren" (Drucksache 18/3306) - Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 26.04.2023

23.03.2023
Stellungnahme zu den Kernlehrplänen Wahlpflicht Informatik für die Haupt-, Real, Gesamt- und Sekundarschulen sowie Gymnasium

Durchführung der Verbändebeteiligung gemäß § 77 Absatz 3 SchulG

20.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung

sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften / Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/2277; Anhörung des HFA und des ASB am 23.03.2023

16.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu den Entwürfen der Kernlehrpläne für Deutsch, Mathematik und Englisch der gymnasialen Oberstufe

an Gymnasium, Gesamtschule und Weiterbildungskolleg - 
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zur Kernlehrplanentwicklung für das Fach Praktische Philosophie, schulformübergreifend in der Sek I

Fachbezogene Hinweise des VBE NRW

28.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu IQB-Bildungstrend u. a.

Stellungnahme des VBE NRW für die Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags NRW zum Antrag der Fraktion der FDP „Erschütternde Ergebnisse bei IQB-Bildungstrend. Die Landesregierung muss alles daransetzen, die Qualität der Bildung zugunsten der Bildungsgerechtigkeit zu heben.“ (Drucksache 18/1365), zum Antrag der Fraktion der FDP „Lehrerstellenbesetzungsoffensive. NRW Aufklaffende Lehrkräftelücke jetzt vorausschauend und qualitätssichernd schließen!“ (Drucksache 18/1102) sowie zur Vorlage „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ (Vorlage 18/604)

06.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung

Der VBE NRW nimmt wie folgt Stellung:

21.12.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur

Zum Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur. 

04.11.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Wissenschaftliche Folgen der Pandemie ernst nehmen

Psychosoziale Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Familien im Bildungsbereich stärken! Drucksache 18/628, Anhörung am 15.11.2022

18.10.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen

 für das Haushaltsjahr 2022 (Nachtragshaushaltsgesetz 2022 - NHHG 2022), Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/900

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht

Distanzunterrichtsverordnung  DistanzunterrichtsVO, Durchführung der Verbändeanhörung gem. § 77 Schulgesetz NRW

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Sekundarstufe I, Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77

21.04.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Kernlehrplan für das Wahlpflichtfach „Wirtschaft und Arbeitswelt“

in der Sekundarstufe I, Gesamtschule und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

03.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Curriculare Vorgaben für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an allen Lernorten

Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen „Bildung für das 21. Jahrhundert

Aus der Pandemie lernen - Bildung endlich konsequent neu denken Drucksache 17/16268

28.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der AfD "Kinder ernst nehmen – Lernfreude fördern – Bildungsgerechtigkeit herstellen!"

Zum Antrag der Fraktion der AfD „Kinder ernst nehmen  Lernfreude fördern  Bildungsgerechtigkeit herstellen! Schulleitungsvotum der aufnehmenden Schule auf der Grundlage eines aussagekräftigen Grundschulgutachtens als verbindliches Kriterium für die Weiterführung der Schullaufbahn festlegen.“

20.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW zur Entwurfsfassung Aktionsplan NRW inklusiv

Erfolge verstetigen, Neues initiieren! Beiträge der Landesregierung zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen

10.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW: „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen

Gesetzentwurf der Landesregierung "16. Schulrechtsänderungsgesetz“ 
sowie „Entwurf einer Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften“ 

20.12.2021
Stellungnahme des VBE NRW: Kernlehrpläne für Deutsch und Mathematik

für die Haupt-, Real-, Gesamt- und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

Grafik: © VBE NRW
Ihre Qualifizierung vor Ort

Termine, Orte und Anmeldung

Grafik: KirschKürmann
Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


URL dieses Artikels:
http://www.vbe-nrw.de/menu_id/133/content_id/5575.html

VBE-Bezirksverbände

Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster

copyright © 2001 - 2019 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW